Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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7. Öffentliche Finanzen
93.029 |
Direkte Bundessteuer (DBG).
Bundesgesetz. Änderung |
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Impôt fédéral direct
(LIFD). Modification de la loi |
Botschaft: 01.03.1993 (BBl I, 1196 / FF I, 1120)
Mo 92.3276
(Spoerry)
und
92.3297 (Küchler) |
Gesetzeskonforme
Besteuerung der Kapitalversicherungen
Imposition des assurances de capitaux conforme à la loi |
Am 16. Juni 1992 reichen Nationalrätin Spoerry (R, ZH) und
Ständerat Küchler (C, OW) gleichzeitig eine Motion mit identischem Inhalt ein. In dieser
Motion wird der Bundesrat beauftragt, dem nach Ansicht der Motionäre klar dokumentierten
Willen des Parlaments bei der zukünftigen Besteuerung von rückkauffähigen
Kapitalversicherungen mit Einmalprämie Rechnung zu tragen, indem das Vorliegen einer
der beiden im Gesetz aufgeführten Steuerbefreiungsgründe (Mindestvertragsdauer = 10
Jahre oder Mindestalter des Versicherten = 60 Jahre) genügen soll. In seiner
Stellungnahme vom 9. September 1992 führt der Bundesrat aus, das Anliegen der Motionäre
lasse sich nicht durch Auslegung, sondern nur durch eine Gesetzesänderung verwirklichen.
Eine entsprechende Botschaft wird in Aussicht gestellt. Am 14. und 15. Dezember 1992
heissen die beiden Räte die Motionen gut.
Ausgangslage
In seiner Botschaft unterbreitet der Bundesrat dem
Parlament eine Neufassung der umstrittenen Bestimmung, die seiner Meinung nach sachlich
und sprachlich befriedigend ist.
Bei der Vorbereitung der Botschaft ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass die ganze
Problematik der steuerlichen Behandlung der Kapitalversicherung mit Einmalprämie noch
einmal grundlegend überprüft werden müsse. Im Vordergrund steht für ihn namentlich die
Überlegung, dass eine steuerliche Privilegierung des Versicherungssparens von Verfassungs
wegen nur im Rahmen der Altersvorsorge zulässig ist. Dazu gehört wesentlich, dass die
Versicherungsleistung erst bei Erreichen eines bestimmten Alters und aufgrund eines
längerfristigen Vertragsverhältnisses fällig wird. Für die steuerliche Privilegierung
eines weitergehenden Versicherungssparens, wie es die Motionäre anregen, bestehe hingegen
keine verfassungsmässige Grundlage; eine solche würde sogar gegen Art. 34quater und Art.
4 BV (Prinzip der Wettbewerbsneutralität der Steuer) verstossen.
Aus diesen Gründen hält der Bundesrat an der Erfüllung
der doppelten Voraussetzung fest (d.h. die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn das
Vertragsverhältnis mindestens 10 Jahre gedauert hat und der Versicherte bei
Empfang der Leistung mindestens 60 Jahre alt ist) und beschränkt sich auf eine
vereinfachte Neuformulierung des betreffenden Artikels.
Verhandlungen
NR |
16.12.1993 |
AB 1993, 2437 |
SR |
28.02.1994 |
AB 1994, 3 |
NR |
1.06.1994 |
AB 1994, 789 |
SR |
13.06.1994 |
AB 1994, 633 |
NR |
20.09.1994 |
AB 1994, 1319 |
SR |
26.09.1994 |
AB 1994, 873 |
NR |
3.10.1994 |
AB 1994, 1640 |
SR |
4.10.1994 |
AB 1994, 998 |
NR / SR |
7.10.1994 |
Schlussabstimmungen (168:6 / 40:0) |
Am 16. Dezember folgt der Nationalrat mit 112 zu 63
Stimmen seiner Kommission und spricht sich für eine Kumulierung der Bedingungen aus, die
Anspruch auf eine Steuerbefreiung geben. Zudem heisst er eine Übergangsbestimmung gut,
wonach Versicherungsverträge, die vor 1993 abgeschlossen wurden, bis Ende 1995 ohne
steuerliche Folgen aufgelöst werden können. In der Gesamtabstimmung wird die Vorlage mit
81 zu 21 Stimmen angenommen.
Am 28. Februar folgt der Ständerat mit 23 gegen 13
Stimmen seiner Kommission und spricht sich für eine Steuerbefreiung schon bei Vorliegen
einer der beiden Bedingungen aus. Damit wird eine grundlegende Differenz geschaffen und
die Vorlage geht an den Nationalrat zurück.
Am 1. Juni 1994 hält der Nationalrat mit 82 gegen
62 Stimmen an seinem Beschluss fest (Vorliegen beider Voraussetzungen), spricht sich aber
dafür aus, dass Kapitalversicherungsverträge, die vor Ende 1993 abgschlossen wurden,
steuerfrei bleiben, sofern bei Auszahlung eine der beiden Bedingungen erfüllt ist.
Am 13. Juni beharrt auch der Ständerat mit 23 zu 10
Stimmen auf seinem Beschluss (Vorliegen einer der beiden Voraussetzungen). Die Vorlage
geht zur Differenzbereinigung an den Nationalrat zurück, der sich jedoch am 20.
September mit 91 zu 75 Stimmen nach einem vehementen Appel des Bundesrates erneut für die
Kumulierung der beiden Bedingungen ausspricht. Da der Ständerat am 26. September
mit 26 zu 13 Stimmen an seinem Standpunkt festhält, muss eine Einigungskonferenz
eingesetzt werden.
Am 28. September findet die Einigungskonferenz einen
Kompromiss und beantragt den Räten, die Steuerfreiheit für Erträge aus
Kapitalversicherungen mit Einmalprämie dann zu gewähren, wenn der Versicherte bei der
Auszahlung das 60. Altersjahr vollendet hat und wenn die Versicherung mindestens
fünf Jahre gedauert hat. Für Kapitalversicherungen, die vor Ende 1993 abgeschlossen
wurden, soll die Erfüllung einer der beiden Bedingungen als Kriterium für die
Steuerbefreiung genügen. Diesem Vorschlag schliesst sich der Nationalrat am 3.
Oktober und der Ständerat am 4. Oktober an. Die Änderung wird in den Text des
DBSt aufgenommen und am 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt.
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